• 25. August 2025

    SEPA – Wichtige Änderungen ab dem 9. Oktober 2025

    Stand 25.08.2025

    Ab dem 9. Oktober 2025 gilt zwischen den EURO-Ländern der Europäischen Union die verpflichtende Empfänger-Prüfung für Überweisungen (VoP – Verification of Payee).

    Was bedeutet das für NPOs?

    Alle Banken müssen ab dem Stichtag 9. Oktober 2025 bei jeder Überweisung prüfen, ob der Name des Empfängers mit der angegebenen IBAN (Kontoinhaber) übereinstimmt. Durch diese automatische Prüfung, die verpflichtend während des Online-Bankings, am Bankautomaten und am Schalter stattfinden muss, sollen vor allem Betrugsversuche, aber auch Fehleingaben, verhindert werden. In der Vergangenheit waren diese Prüfungen nicht der Fall. Die Banken haben in den vergangenen Monaten daran gearbeitet, diese automatischen Prüfungen umzusetzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei jeder Software-Umstellung im Interbanken-System damit gerechnet werden muss, dass nicht alles sofort glatt läuft. Die Prüfung gilt ab dem 9. Oktober 2025 zwischen den EURO-Ländern und ab dem 9. Juli 2027 dann auch innerhalb der gesamten Europäischen Union bei SEPA-Überweisungen (auch Echtzeit-Überweisungen).

    Was ist zu tun?

    Es hängt wie so oft alles an der Datenqualität im CRM.
    Der Name der Organisation muss auf allen Lieferanten-Rechnungen, bei Rücküberweisungen und auf den mitgeschickten Überweisungsträgern korrekt mit dem bei der jeweiligen Bank hinterlegten Kontoinhaber übereinstimmen. Zum Beispiel bei Rücküberweisungen von Spenden kann es sonst zur Zurückweisung im Online-Banking kommen, wenn der Name des Kontoinhabers in der Datenbank nicht mit dem Kontoinhaber übereinstimmt. Das ist nach unserer Erfahrung nicht selten der Fall, zum Beispiel bei Eheleuten oder weil Namensbestandteile wie Präfixe/Suffixe falsch verarbeitet sind.
    Prüfen Sie außerdem, ob auf Rechnungen und Überweisungsträgern ihr eigener Organisations-Name mit dem Namen des Kontoinhabers bei all ihren Bankkonten übereinstimmt. Idealerweise entspricht ihr Kontoinhaber immer ihrer einheitlichen Organisationsbezeichnung. Sonst könnte es passieren, dass am Bankschalter eine Spenderin den Hinweis bekommt, dass der Name der Organisation falsch aufgedruckt ist, was zu Irritationen bei den Spenderinnen führen kann.

    Update 29.9.2025

    Mehrere Rückmeldungen aus unserer Community zeigen: Einige Banken ermöglichen es, für ein Konto zusätzlich Alias-Namen zu hinterlegen.

    Wir empfehlen daher allen NGOs, rechtzeitig vor dem 1. Oktober Kontakt mit der eigenen Bank aufzunehmen. So lässt sich prüfen, ob der auf Überweisungsträgern oder Spendenformularen verwendete Organisationsname exakt mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber übereinstimmt.

    Durch das Eintragen von Alias-Namen kann unter Umständen verhindert werden, dass Spender:innen beim Überweisen eine Warnung erhalten („IBAN und Name stimmen nicht überein“).

    Autorin: Cornelia Blömer ist Senior Consultant bei der Amender GmbH, www.amender.de und Sprecherin des Beirates (ehrenamtlich)