• 12. September 2025

    Zuwendungs- und Haushaltsrecht des Bundes
    Vorschläge des Bündnisses für Gemeinnützigkeit zur Vereinfachung und Modernisierung

    Stand 11.09.2025

    Lebensbereiche wie Bildung, Sport, Kultur, Umweltschutz, Wohlfahrtspflege, internationale Zusammenarbeit und Zivilschutz
    würden ohne den gemeinnützigen Sektor mit seinen rund 29 Millionen Engagierten und über 650.000 Organisationen
    nicht funktionieren. Er ist auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber, der Engagierten unterstützende
    Strukturen bietet. Zunehmende Regulierung und Haftungsrisiken führen jedoch dazu, dass die Engagementbereitschaft
    sinkt. Für einen breites Engagement braucht es daher verlässliche, rechtssichere sowie motivierende Rahmenbedingungen.

    Dafür gibt es bereits gute Ansätze der Bundesregierung:
    • Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Bürokratierückbaugesetzes
    • Einbeziehung von Handlungsempfehlungen der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“
    • Umsetzung des „Zukunftspakts Ehrenamt“

    Darauf aufbauend setzt sich das Bündnis für Gemeinnützigkeit mit folgenden Vorschlägen für eine allgemeine Förderrichtlinie
    für den Bund, Anpassungen und Vereinheitlichung relevanter Rechtsnormen und Rechtsvorschriften
    von Bund und Ländern und eine partnerschaftliche Förderpraxis ein. Die nachfolgenden Lösungen sind alle umsetzbar,
    da sie auf Beispielen aus der EU-, Bundes- und Länderebene beruhen.

    1. Partnerschaftliche Förderpraxis

    Vertrauen statt Misstrauen: Staat, Zivilgesellschaft und andere Fördermittelgebende arbeiten als Partner zusammen, um in einer Ermöglichungskultur Engagement zu ermöglichen und zu stärken. Die Förderpraxis zeichnet sich durch eine vertrauensvolle, effiziente und praxisnahe Umsetzung des Zuwendungsrechts aus, die Ermessensspielräume zugunsten des Projekterfolgs nutzt, Verwaltungsprozesse vereinfacht, Vorgaben zwischen Behörden abstimmt, Antrags- und Prüfverfahren beschleunigt sowie digitale und transparente Plattformen einsetzt. Ziel ist es, sowohl Fördermittelgebende als auch -nehmende Planungssicherheit, Effizienz und Motivation zu bieten.

    2. Förderung flexibilisiert

    Festbetragsfinanzierung: Die Festbetragsfinanzierung wird als prioritäre Finanzierungsform etabliert, insbesondere
    bei Projekten bis 300.000 Euro.

    Laufzeiten: Projektmittel können auch auf das Folgejahr übertragen werden, sodass der Zeitraum der erbrachten Leistungen im Projekt auch nach Jahresende und ohne zusätzliche Bewilligung liegen kann. Projektlaufzeiten mit einem überjährigen Gesamtfinanzierungsplan für mindestens fünf Jahre werden ermöglicht.

    Eigen- und Drittmittel: Ehrenamtliche Tätigkeit, Drittmittel und Mittel aus anderen Projekten werden als Eigenmittel anerkannt. Spätere Spenden führen nicht mehr zu einer Zuwendungskürzung.

    Rücklagenbildung und Rückstellungen: Das Verbot der Rücklagenbildung bei institutioneller Förderung wird aufgehoben und Rückstellungen werden generell ermöglicht Restmittel aus Projektförderungen können auf Folgeprojekte übertragen werden.

    3. Verwaltung vereinfacht

    Sachkostenpauschalen: Gemeinkosten (wie bspw. Buchhaltung, Raummiete, Büroausstattung) werden einheitlich und ohne Einzelnachweise als Pauschale i. H. v. 20% auf die übrigen Gesamtkosten anerkannt. Sachkosten werden weitmöglichst pauschaliert, z. B. geclustert nach Zuwendungszwecken. Hotelkosten werden an die Marktsituation angepasst.

    Besserstellungsverbot: Das Besserstellungsverbot wird vereinfacht und vereinheitlicht, Ausnahmen bei Personalengpässen oder Auslandseinsätzen erlaubt, Tarifsteigerungen vorab und nachträglich berücksichtigt und bei mehreren Fördergebern der höhere Tarif als Vergleichsmaßstab genutzt.

    Beschaffungsverfahren: Zuwendungsempfangende ohne Status als öffentliche Auftraggebende werden vom Vergaberecht befreit und stattdessen nur zur Einholung von drei Vergleichsangeboten mit Dokumentation unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Wettbewerb, Nichtdiskriminierung und Transparenz verpflichtet.

    Freiwillige Versicherungen: Um die Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes zu gewährleisten, wird das Verbot des Abschlusses freiwilliger Versicherungen bei institutioneller Förderung aufgehoben und freiwillige Versicherungen werden bei projektgeförderten Organisationen förderfähig.

    4. Prozesse verbessert

    Frühzeitiger Maßnahmebeginn: Bei Projektförderungen können Maßnahmen bereits ohne zusätzliche Genehmigung mit der Antragsstellung umgesetzt werden.

    Mittelabrufverfahren: Mittelverwendungsfrist wird auf sechs Monate verlängert und bei einem Fördervolumen von 100.000 Euro die Mittelauszahlung ab Beginn des Bewilligungszeitraums gesetzt. Beim Mittelabruf wird auf Nachweispflichten verzichtet.

    Einzelansätze im Finanzierungsplan: Einzelansätze dürfen ohne zusätzliche Änderungsanträge überschritten werden, sofern diese innerhalb der Gesamtausgaben bleiben.

    Mittelweiterleitung: Letztempfangende tragen die rechtliche Verantwortung für die Mittelverwendung – Zuwendungsempfangende sind dementsprechend von Prüfpflichten befreit.

     

    Das Bündnis für Gemeinnützigkeit wird getragen von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Bundesverband Deutscher Stiftungen, Deutscher Bundesjugendring, Deutscher Fundraising Verband, Deutscher Kulturrat, Deutscher Naturschutzring, Deutscher Olympischer Sportbund, Deutscher Spendenrat, Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, VENRO – Verband Entwicklungspolitik und Humanitäre Hilfe deutscher Nichtregierungsorganisationen

    Kontakt für Rückfragen:
    Dorothee Baldenhofer, Referentin
    d.baldenhofer@venro.org
    T +49 (0)155 60 80 96 28

    Gesellschaft gemeinnützig gestalten | Bündnis für Gemeinnützigkeit