Ich möchte gern einer gemeinnützigen Organisation spenden.
Was sollte ich dabei beachten?
Es gibt heutzutage sehr gute Möglichkeiten für sichere Spenden im Internet: Achten Sie bei Online-Spenden darauf, dass die Spendenseite über das SSL-Zetrifikat verfügt. SSL steht für Secure Socket Layer und ist ein Verfahren zur Verschlüsselung von im Internet übermittelten Daten. Mit diesem Verfahren wird verhindert, dass unberechtigte Dritte die Daten im Internet lesen können.
Das DZI vergibt sein Spendensiegel nur an Organisationen, die einen Kostenanteil von maximal 30 Prozent aufweisen. Als unvertretbar hoch klassifiziert das DZI Werbe- und Verwaltungskosten von mehr als 30%.
Wirkungstransparenz bedeutet, dass gemeinnützige Organisationen ihre Ziele, Aktivitäten und Resultate offen darlegen. Damit SpenderInnen wirklich Vertrauen in eine Organisation fassen können, ist eine ausgeprägte Wirkungstransparenz ein wichtiges Element.
Wenn Sie an eine/n EmpfängerIn spenden, der gemäß § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig eingestuft ist, können Sie die Spende mit ihrer Steuererklärung absetzen. Für nicht gemeinnützige Institutionen sowie politische Parteien gelten Sonderregelungen. Zum Beispiel können Spenden an politische Parteien nur bis zu einem Maximalbetrag von 1650 € pro Person abgesetzt werden.
Bei Spenden in einer Höhe von bis zu 300 € pro Spende erkennt das Finanzamt in der Regel auch einen Kontoauszug als Nachweis an, sofern daraus eindeutig ersichtlich ist, wer die/der Empfänger*in ist und dass es sich um eine Spende handelt.
Der Deutsche Fundraising Verband hat klare Regeln für das Fundraising erarbeitet und verpflichtet seine Mitglieder diese einzuhalten. Sollten Sie einen Verstoß gegen die 19 ethischen Grundregeln oder die Charta der Spenderrechte feststellen, senden Sie eine Nachricht an die DFRV-Schiedskommission (schiedskommission@dfrv.de).
Ein Antrag auf ein Spendensiegel, wie das des DZI, ist mit erheblichem personellen, administrativen und finanziellem Aufwand verbunden. Gerade für kleinere Organisationen ist das oft schlicht nicht leistbar. Viele NGOs unterwerfen sich stattdessen einer Selbstverpflichtung wie den Ethikregeln des Deutschen Fundraising Verbands oder den Vorgaben der Initiative Transparente Zivilgesellschaft.
Seriöse Hilfswerke informieren regelmäßig über ihre Arbeit, üben keinen Druck bei ihrer Spendenwerbung aus und berichten transparent über die Verwendung ihrer Spendengelder auf ihrer Webseite und/oder im Jahresbericht.
Wählen Sie Arbeitsbereiche die Ihnen besonders am Herzen liegen und beschränken Sie sich lieber auf wenige Organisationen, die sie intensiver unterstützen. So wird der Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung Ihrer Spende geringer. Informieren Sie sich über deren Projekte, prüfen Sie die Jahresberichte und orientieren Sie sich ggf. an vorhandenen Spendensiegeln.
(1) Bei einem Vertrag zwischen einer/einem UnternehmerIn und einer/einem Verbraucherin, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss die/der VerbraucherIn
- durch mündliche Verhandlungen an ihrem/seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
- anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Der/dem VerbraucherIn kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
- im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers/ der Verbraucherin geführt worden sind oder
- die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
- die Willenserklärung des Verbrauchers/der Verbrauchering von einem Notar beurkundet worden ist.
§ 312 a Verhältnis zu anderen Vorschriften
Steht dem Verbraucher/ die Verbraucherin zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
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Ob diese Vorschrift und die §§355 und 356, die ja für den kommerziellen Bereich gedacht sind, auf freiwillige Spenden zutreffen, ist aber umstritten. Bei größeren Spenden, die der Spender nachträglich stornieren will, sollte rechtlicher Beistand eingeholt werden. Hier ist es, wie bei größeren Zustiftungen, ohnehin am Besten, einen Notar hinzuzuziehen und einen Schenkungsvertrag zu machen. Kleinere Spenden zahlt man ohne großes Aufhebens zurück und streicht den Spender aus seinen Listen.