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Lobbyregister: Der DFRV fordert Nachbesserungen

Der DFRV hat die Einrichtung des Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag zum 1.1.2022 begrüßt und sieht dies als Beitrag zu Transparenz beim Thema politische Einflussnahme und zur Abwehr von Korruption. Als Trägerorganisation der Initiative Transparente Zivilgesellschaft setzen wir uns bereits viele Jahre für mehr Transparenz in der Zivilgesellschaft ein.

Mit vielen offenen Fragen und Herausforderungen zum Lobbyregister beschäftigen wir uns als Verband mit anderen Verbänden u.a. im Bündnis für Gemeinnützigkeit. So brauchen wir einen “legislativen und exekutiven Fußabdruck” um darzulegen, wo tatsächlich bei Parlament oder Regierung ein Einfluss stattgefunden hat. Und einige der Regelungen insbesondere zur Angabe von Daten von Spender*innen sind noch nicht zufriedenstellend. Unsere Aktivitäten werden wir mit Blick auf die angekündigte Überarbeitung des Gesetzes weiter intensiv verfolgen.

Lobbyregister Werkstatt 2024

Einladung zum Webinar

Liebe Fundraiser*innen,

den Termin „Lobbyregister Werkstatt 2024“, der für den 07. März geplant war, müssen wir leider absagen.

Gleichwohl gibt es bald eine harte Deadline: wer bis zum 30.06. seine Daten nicht gemäß dem neuen Gesetz im Lobbyregister aktualisiert, wird aus der aktiven Liste entfernt. Wir werden im Mai oder Juni einen neuen Termin für eine „Lobbyregister-Werkstatt“ anbieten, über den wir selbstverständlich rechtzeitig vorher informieren.

Sollten im Vorfeld Fragen auftauchen, so steht der DFRV ggf. gerne auch im Einzelgespräch zur Verfügung. In diesem Fall bitten wir um eine kurze Mail an gugat@dfrv.de

Neuer Gesetzesentwurf

Die Koalitionsfraktionen haben vor kurzem einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drucksache 20/7346).

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Deutschen Bundestages soll am 23. Juni 2023 durchgeführt werden. Eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf wird voraussichtlich im September stattfinden. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Anpassung sämtlicher Registereinträge an die neuen gesetzlichen Vorgaben soll dann durch die Interessenvertreter*innen bis zum 1. Juli 2024 abgeschlossen sein.
C. Heyer Ministerialdirigent / Leiter der Unterabteilung Recht (ZR) hat eine Lesehilfe und einen Beitrag zu den Änderungen geliefert.
Der Deutsche Fundraising Verband hat mit Save the Children und Ärzte ohne Grenzen eine Informationsveranstaltung zur aktuellen Situation des Lobbyregisters und zu den möglichen Änderungen durchgeführt. Unterlagen von der Veranstaltungen und weitere Informationen können angefordert werden über info@dfrv.de.

Erfolgreiche Lobbyarbeit

Eine große Herausforderung war und ist die Angabe von persönlichen Daten von Großspender*innen (aktuell ab 20.000 Euro Einzelspende). Für die rückwirkende Registrierung und Dokumentation für die Jahre 2020 und 2021 konnte erreicht werden, dass die Angaben der Großspender*innen anonymisiert werden können, wenn keine Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten der Spender*innen vorliegt. Diese Anonymisierung ist ab dem Berichtsjahr 2022 nicht mehr möglich.

Die von uns und vielen anderen gestellte Forderung, die Eintragungspflicht bezüglich Großspenden am Konsens in der Initiative Transparente Zivilgesellschaft zu orientieren findet sich im aktuellen Gesetzesentwurf wieder: es sollen ab 2024 nur die Namen von Personen und Institutionen angegeben werden, deren jährliche Zahlungen mehr als 10 % des Gesamtjahresbudgets ausmachen. Dies begrüßen wir. Jedoch bleiben aus Sicht des DFRV einige Probleme bestehen.

Forderungen des DFRV

Grundsätzlich unterstützen wir ein Lobbyregister, in dem Lobbyisten ihre Finanzquellen offenlegen. Allerdings muss sichergestellt werden, als Teil eines demokratischen Staatswesens und einer lebendigen Zivilgesellschaft im Austausch mit der Politik, dass ein Erstkontakt zu Bundestagsabgeordneten oder Ministerien in einem dringenden Fall (der auch mehrere Einzelkontakte beinhalten kann) auch OHNE eine vorherige Registrierung möglich ist. Hier müsste es ausreichen, “Erstkontakt” anzugeben, und dann innerhalb von 8 Wochen eine offizielle Registrierung der Organisation vorzunehmen.

Die Notwendigkeit ab 2023 (Berichtsjahr 2022) alle Großspender*innen ab 20.000 Euro jährlich (nach der aktuell bestehenden Regelung) namentlich zu benennen stellt eine Gefahr für Spender*innen dar, die beispielsweise für politisch polarisierende Anliegen spenden. Weiterhin ist es ein erheblicher bürokratischer Aufwand für gemeinwohlorientierte Organisationen, alle Spender*innen über die Veröffentlichung zu informieren. Daher sollte auch für dieses Jahr – wie im Vorjahr – mit einer praktikablen Ausnahmeregelung eine Anonymisierung von Spender*innen im Einzelfall ermöglicht werden.
Wir bestärken die Regelung (Nummer 10) der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die auch das Bündnis für Gemeinnützigkeit fordert: die namentliche Benennung nur für solche Spenden verpflichtend zu machen, die mehr als 10% der Gesamteinnahmen einer Organisation ausmachen. Die Eintragung dieser Spenden sollte ab 2024 erfolgen.

Es sollte weiterhin eine begründete Verweigerungsmöglichkeit für die Angabe von Spendendaten geben, die sowohl insgesamt wie auch für einzelne Spender*innen gelten soll. Die Daten aus dem maschinenlesbaren Register bergen erhebliche Gefährdungen und Risiken für Organisationen und ihre Spender*innen. Analog zur möglichen Verweigerung der Angabe von persönlichen Daten von Interessensvertreter*innen (hier wurde das Problem explizit erkannt!) sollten auch Organisationen und ihre Spender*innen vor Bedrohungen und/oder Schikanen geschützt werden.

Anders als bei der Benennung von Lobbytätigen fehlt bei der verpflichtenden Namensnennung der Großspender*innen die Möglichkeit für den Spendenden, die Veröffentlichung im Register im Einzelfall zu verhindern. Bei Spenden für “schwierige” Themen oder Länder kann es durch die Namensnennung zu erheblichen Nachteilen für den Spendenden kommen (persönliche Bedrohung, Probleme bei Einreise in gewisse Länder oder Aufnahme von Geschäftstätigkeit dort). Es gibt auch Konfliktfälle im privaten Bereich, bei der eine Veröffentlichung negative Auswirkungen auf die Spender*innen haben kann.

Die (nachträgliche) Löschung von Daten ist nicht eindeutig geregelt, wenn beispielsweise nachträglich persönliche Gefahren oder andere Probleme für Spender*innen auftreten, oder wenn erst nach einer Spende eine Organisation Art oder Umfang ihrer Lobbytätigkeit ändert bzw. überhaupt mit der Lobbytätigkeit beginnt.

Die Datensicherheit der Daten, die zwar im Lobbyregister elektronisch enthalten sind, aber nicht “öffentlich” gestellt sind (etwa persönliche Adressen und Telefonnummern) sollen ausreichend gegen Hackerangriffe gesichert werden – am besten dadurch, dass diese Daten getrennt gespeichert und gesichert werden.

Sinnvolle Vereinfachung von Meldungen an verschiedene Stellen und Register zur Begrenzung der Bürokratie: die Angabe-Pflichten bei der wachsenden Zahl an Registern (Vereinsregister, Transparenzregister, Zuwendungsempfängerregister, Lobbyregister u.a.m.) sollten nicht jeweils unterschiedlichen Systematiken folgen. Bei einigen Angaben, z.B. zu Finanzen, sollten nur Mindeststandards festgelegt werden und für die Angaben genügen (beispielsweise Jahresbericht), insbesondere für kleinere Organisationen.

Lobbyregister: Wichtige Information zur Eintragung

10% Ihres Mitgliedsbeitrags verwendet der Deutsche Fundraising Verband für die politische Interessensvertretung. Dies sollen Mitglieder, die sich im Lobbyregister als Interessensvertreter eintragen, bei den Kosten für die Interessensvertretung berücksichtigen.

Eintragungspflichtig ist nur, wer selber Lobbyarbeit leistet oder diese direkt beauftragt (z.B. einen Lobbyauftrag an einen Dienstleister oder an eine Agentur vergibt). Die reine Mitgliedschaft in einem Interessensverband wie dem DFRV führt nicht zu einer Eintragungspflicht.

Falls Sie sich als Interessensvertretung im Lobbyregister eintragen, sollten Sie bei Ihren Kosten für die Lobbytätigkeit auch die anteiligen Kosten für Mitgliedschaften in Dachverbänden und Vereine angeben, die politische Interessensvertretung betreiben.

Wichtige Punkte im Überblick

  • Hier erhalten Sie das offizielle Handbuch für die Eintragung im Lobbyregister.

  • Zusätzliche, wichtige Hinweise zur Eintragung finden Sie hier.

  • Die Eintragung ist verpflichtend für alle, die regelmäßig Lobbyarbeit selber betreiben oder die Lobbytätigkeit beauftragen.

  • Der Eintragungspflicht unterliegt nicht, wer als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband, Mittlerorganisationen der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, Kirche, andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, kommunaler Spitzenverband, oder anerkannte nationale Minderheit lobbymäßig tätig ist.

  • Es handelt sich um ein elektronisches Register, die meisten Angaben sind öffentlich einsehbar und maschinenlesbar, einige Angaben sind nur für die Registerstelle sichtbar.

  • Besonders sensible Daten können auf Antrag besonders geschützt werden (gilt z.B. für Lobbytätige, die Verfolgung oder gravierende Nachteile zu erwarten haben, gilt aber nicht für Spender*innen, die für sensible Zwecke spenden oder sonstige Nachteile durch eine Veröffentlichung befürchten).

  • Aktualisierung Finanzdaten jährlich

  • Aktualisierung z.B. bei den Lobbytätigen und Verantwortlichen u.a.m.: vierteljährlich (für das zurückliegende Quartal)

Was ist zu tun?

  • Benennung verantwortliche*r Administrator*in (für Eintragungen, spätere Anpassungen, Sammlung Lieferung diverser Informationen und Kalkulationen), Information anderer Abteilungen (neben Lobby und Fundraising v.a. Personal und Finanzen)

  • Es können bei der Anmeldung drei Administratoren angegeben werden. Somit können mehrere Personen einer Organisation Eintragungen vornehmen.

  • Information der betroffenen Mitarbeitenden, Spender*innen, deren Namen veröffentlicht werden

  • Klärung welche Richtlinien und Verträge angepasst / geändert werden müssen (Datenschutz und -weitergabe, persönliche Daten usw.)