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Lobbyregister: Der DFRV fordert Nachbessungen bei folgenden Themen

Grundsätzlich unterstützen wir ein Lobbyregister, in dem Lobbyisten ihre Finanzquellen offenlegen. Allerdings muss sichergestellt werden, als Teil eines demokratischen Staatswesens und einer lebendigen Zivilgesellschaft im Austausch mit der Politik, dass ein Erstkontakt zu Bundestagsabgeordneten oder Ministerien in einem dringenden Fall (der auch mehrere Einzelkontakte beinhalten kann) auch OHNE eine vorherige Registrierung möglich ist. Hier müsste es ausreichen, “Erstkontakt” anzugeben, und dann innerhalb von 8 Wochen eine offizielle Registrierung der Organisation vorzunehmen.

Die Notwendigkeit ab 2022 alle Großspender*innen ab 20.000 Euro jährlich namentlich zu benennen (für frühere Jahre gibt es nach Gesprächen des DFRV mit der Bundestagsverwaltung eine Übergangslösung), auch wenn sie nicht speziell für die Lobbyarbeit sondern allgemein für die Organisation oder speziell für ein Projekt der Organisation gespendet haben, erscheint übertrieben und nicht sachgerecht. Wir bestärken die Regelungen (Nummer 10) der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die auch das Bündnis für Gemeinnützigkeit fordert: die namentliche Benennung nur für solche Spenden verpflichtend zu machen, die mehr als 10% der Gesamteinnahmen einer Organisation ausmachen.

Anders als bei der Benennung von Lobbytätigen fehlt bei der verpflichtenden Namensnennung der Großspender*innen die Möglichkeit für den Spendenden, die Veröffentlichung im Register im Einzelfall zu verhindern. Bei Spenden für “schwierige” Themen oder Länder kann es durch die Namensnennung zu erheblichen Nachteilen für den Spendenden kommen (persönliche Bedrohung, Probleme bei Einreise in gewisse Länder oder Aufnahme von Geschäftstätigkeit dort), und es gibt auch Konfliktfälle im privaten Bereich, bei der eine Veröffentlichung negative Auswirkungen auf die Spender*innen haben kann.

Die (nachträgliche) Löschung von Daten ist nicht eindeutig geregelt, wenn beispielsweise nachträglich persönliche Gefahren oder andere Probleme für Spender*innen auftreten, oder wenn erst nach einer Spende Organisationen Art oder Umfang ihrer Lobbytätigkeit ändern bzw. überhaupt mit der Lobbytätigkeit beginnen.

Die Datensicherheit der Daten, die zwar im Lobbyregister elektronisch enthalten sind, aber nicht “öffentlich” gestellt sind (etwa persönliche Adressen und Telefonnummern) sollen ausreichend gegen Hackerangriffe gesichert werden – am besten dadurch, dass diese Daten getrennt gespeichert und gesichert werden.

Sinnvolle Vereinfachung von Meldungen an verschiedene Stellen und Register zur Begrenzung der Bürokratie: die Angabe-Pflichten bei der wachsenden Zahl an Registern (Vereinsregister, Transparenzregister, Zuwendungsempfängerregister, Lobbyregister u.a.m.) sollten nicht jeweils unterschiedlichen Systematiken folgen und bei einigen Angaben, z.B. zu Finanzen, sollten nur Mindeststandards festgelegt werden und für die Angaben genügen (beispielsweise Jahresbericht), insbesondere für kleinere Organisationen.

Die Nachbesserungen sollten im Jahr 2022 vom Bundestag beschlossen werden, damit ab 2023 die Angaben in neuer Form gemacht werden können. Nur so kann vermieden werden, dass Organisationen zum Schutz (einzelner) Spender*innen gezwungen sind, alle Angaben zu Spender*innen zu verweigern.

Lobbyregister: Wichtige Information zur Eintragung

10% Ihres Mitgliedsbeitrags verwendet der Deutsche Fundraising Verband für die politische Interessensvertretung. Dies sollen Mitglieder, die sich im Lobbregister als Interessensvertreter eintragen, bei den Kosten für die Interessensvertretung berücksichtigen.

Eintragungspflichtig ist nur, wer selber Lobbyarbeit leistet oder diese direkt beauftragt (z.B. einen Lobbyauftrag an einen Dienstleister oder an eine Agentur vergibt). Die reine Mitgliedschaft in einem Interessensverband wie dem DFRV führt nicht zu einer Eintragungspflicht.

Falls Sie sich als Interessensvertretung im Lobbyregister eintragen, sollten Sie bei Ihren Kosten für die Lobbytätigkeit auch die anteiligen Kosten für Mitgliedschaften in Dachverbänden und Vereine angeben, die politische Interessensvertretung betreiben.

Lobbyregister: Informationen und Forderungen zum Lobbyregistergesetz LobbyRG

Der DFRV begrüßt grundsätzlich die Einrichtung des Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag zum 1.1.2022 und sieht dies als Beitrag zu Transparenz beim Thema politische Einflussnahme und zur Abwehr von Korruption. Darüber hinaus brauchen wir einen “legislativen und exekutiven Fußabdruck” um darzulegen, wo tatsächlich bei Parlament oder Regierung ein Einfluss stattgefunden hat.

Als Trägerorganisation der Initiative Transparente Zivilgesellschaft setzen wir uns bereits viele Jahre für mehr Transparenz in der Zivilgesellschaft ein.

Mit vielen offenen Fragen und Herausforderungen zum Lobbyregister beschäftigen wir uns als Verband bereits seit vielen Monaten mit anderen Verbänden u.a. im Bündnis für Gemeinnützigkeit. Diese Aktivitäten werden wir mit Blick auf die Überarbeitung des Gesetzes weiter intensiv verfolgen.

Für DFRV-Mitglieder und andere Interessierte haben wir u.a. zwei digitale Fachgespräche mit Christian Heyer, Ministerialdirigent, Leiter Unterabteilung ID Deutscher Bundestag durchgeführt. In der Vor- und Nachbereitung wurden gesammelte Fragen bearbeitet.

Es gibt auch gute Nachrichten

Eine Herausforderung war die Angabe von persönlichen Daten von Großspender*innen (ab 20.000 Euro Einzelspende). Diese sollten für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend eingetragen werden. Damit hätten die Spender*innen rückwirkend (zur Information und Zustimmung zur Veröffentlichung) kontaktiert werden müssen. Für die rückwirkende Registrierung und Dokumentation für die Jahre 2020 und 2021 konnte erreicht werden, dass die Angaben der Großspender*innen anonymisiert werden können, wenn keine Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten der Spender*innen vorliegt.

Wichtige Punkte im Überblick

  • Hier erhalten Sie das offizielle Handbuch für die Eintragung im Lobbyregister.
  • Zusätzliche, wichtige Hinweise zur Eintragung finden Sie hier.
  • Bis zum 28.02.2022 muss die initiale Eintragung erfolgen.
  • Verpflichtend für alle, die regelmäßig Lobbyarbeit selber betreiben oder die Lobbytätigkeit beauftragen
  • Der Eintragungspflicht unterliegt nicht, wer als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband, Mittlerorganisationen der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, Kirche, andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, kommunaler Spitzenverband, anerkannte nationale Minderheit lobbymäßig tätig ist.
  • Es handelt sich um ein elektronisches Register, die meisten Angaben sind öffentlich einsehbar und maschinenlesbar, einige Angaben sind nur für die Registerstelle sichtbar.
  • Besonders sensible Daten können auf Antrag besonders geschützt werden (gilt z.B. für Lobbytätige, die Verfolgung oder gravierende Nachteile zu erwarten haben, gilt aber nicht für Spender*innen, die für sensible Zwecke spenden oder sonstige Nachteile durch eine Veröffentlichung befürchten).
  • Es müssen Ist-Angaben zur Organisationen und Finanzinformationen zu 2020 eingetragen werden soweit Zahlen für 2021 noch nicht vorliegen
  • Aktualisierung Finanzdaten jährlich bis 30.6., also Angaben 2021 bis 30.6.2022
  • Aktualisierung z.B. bei den Lobbytätigen und Verantwortlichen u.a.m.: vierteljährlich (für das zurückliegende Quartal)

Was ist jetzt zu tun?

  • Benennung verantwortliche*r Administrator*in (für Eintragungen, spätere Anpassungen, Sammlung Lieferung diverser Informationen und Kalkulationen), Information anderer Abteilungen (neben Lobby und Fundraising v.a. Personal und Finanzen)
  • Inzwischen können bei der Anmeldung Zweit-Administratoren angegeben werden. Somit können mehrere Personen einer Organisation Eintragungen vornehmen.
  • Information der betroffenen Mitarbeitenden, Spender*innen, deren Namen veröffentlicht werden
  • Klärung welche Richtlinien und Verträge angepasst / geändert werden müssen (Datenschutz und -weitergabe, persönliche Daten usw.)